de de Arbeitsvisa für die USA: L-1 Transfer-Visum, H-1B Visum für Fachkräfte, O-1 für Personen mit aussergewöhnlichen Fähigkeiten, P-
Wir sind Ihre Anwaltskanzlei für Einwanderung
ProfilReferenzenKontakt

Arbeitsvisa

Hier finden Sie allgemeine Informationen über die am häufigsten verwendeten arbeitsbezogenen Visa. Keine zwei Fälle sind gleich. Bitte rufen Sie uns an, damit wir beurteilen können, welches Visum für Sie am besten geeignet ist.


L-1 Firmen-Transfer-Visum

Ausländische Bürger, die Inhaber oder Manager eines Unternehmens in ihrem Heimatland sind, können ein L-1A Manager-Transfer-Visum beantragen, das ihnen ermöglicht eine U.S. Tochtergesellschaft oder Schwestergesellschaft zu leiten. Das L-1B Spezialist-Transfer-Visum ist auch anderen Spezialfachkräften in multinationalen Firmen zugänglich, die von der Muttergesellschaft bzw. Schwestergesellschaft in die USA versetzt werden um dort zu arbeiten.

Ein multinationaler Manager kann das L-1A Visum für bis zu 7 Jahren behalten, indem er es in Zeitabständen von 2-3 Jahren verlängert. Spezialfachkräfte können das L-1B Visum für bis zu 5 Jahren behalten, indem sie es ebenfalls in Zeitabständen von 2 bis 3 Jahren verlängern.

Man kann sich folgendermassen für ein L-1 Visum qualifizieren:

  • die ausländische Firma muss die Muttergesellschaft bzw. Schwestergesellschaft der U.S. Firma sein, d.h. eine Firma kann der Inhaber der anderen Firma sein, beide Firmen können die selben Besitzer haben;  oder der gleiche Inhaber hat die Kapitalmehrheit in beiden Gesellschaften, oder die gleiche Inhabergruppe hat einen mehrheitlichen Anteil an beiden Firmen;

  • der L-1 Manager muss mehrere Stufen von Angestellten in der Firma leiten, oder er muss eine spezifische Funktion in der U.S. Firma ausüben. Ein sog. L-1 Spezialist muss beweisen, dass er sein spezielles Wissen, das er in der ausländischen Firma erworben hat, in der U.S. Firma ausführen oder an U.S. Angestellten weitergeben wird;

  • der L-1 Manager oder der L-1 Spezialist muss beweisen, dass er mindestens 1 Jahr im Laufe der letzten drei Jahre für die ausländische Firma die ihn versetzen möchte, gearbeitet hat.

Unsere Empfehlung:

Wenn die U.S. Firma weniger als 12 Monate aktiv ist, wird das L-1 Visum zunächst nur für ein Jahr ausgestellt. Da der Manager zur Zeit der Erneuerung des Visums mehrere Stufen von Personal leiten muss, empfehlt unsere Kanzlei den Klienten, dass die U.S. Firma zur Zeit der Visaausstellung betriebsbereit ist bzw. schon vom U.S. Personal betrieben wird.

Bemerkungen:

  • Keine bestimmte Investition ist für die Beantragung des L-1 Visums erforderlich.
  • Es gibt eine spezielle Green Card Kategorie für L-1 Manager, die EB-1 (employment-based) Green Card für multinationale Manager.
  • Ehepartner(-in) eines L-1 Visumsinhabers darf bei jedem Arbeitgeber arbeiten.

H-1B Visum für Ausgebildete Fachkräfte

Das Visum, unter dem die Mehrheit der U.S. Arbeitgeber ausländische Fachkräfte beschäftigen, ist das H-1B Visum für Fachkräfte und Angestellte in sog. „Berufen für diplomierte Fachkräfte". Es ist ausländischen Bewerbern ebenfalls erlaubt, ihre eigene Gesellschaft in den USA gründen, die dieses Visum für sie als Arbeitgeber beantragt.

Das H-1B Visum wird normalerweise für drei Jahre genehmigt, und kann für drei weitere Jahre verlängert werden (bis zu maximal 6 Jahren, ohne zwischendurch einen 1-jährigen Aufenhalt im Heimatland zu erfüllen). Jedoch kann man ein H-1B Visum auch nach 6 Jahren verlängern, wenn man seit mehr als einem Jahr einen Antrag für die Labor Certification gestellt hat, oder wenn die Labor Certification und die I-140 Petition für den Daueraufenhalt genehmigt wurden.

H-1B Visa unterliegen einer jährlichen Quote von 65.000 Visen. Zusätzlich werden noch 20.000 H-1B Visa ausgestellt für Absolventen mit einem Master Diplom (oder einem anderen höheren Diplom) von einer amerikanischen Universität. H-1B Visen für folgende Arbeitgeber unterliegen keiner Quote: Universitäten (öffentlich und privat, gemeinnützig), ähnliche gemeinnützige oder öffentliche Forschungsorganisationen.

Für das H-1B Visum kann man sich wie folgt qualifizieren:

  • Eine U.S. Firma bietet einem ausländischen Arbeitnehmer eine Stellung als Spezialfachkraft an.
  • Ein Universitätsdiplom muss für die Besetzung der Position erfordert sein, oder eine dem Diplom gleichgestellte Berufserfahrung.
  • Der Arbeitnehmer muss qualifiziert sein, um die Stellung zu besetzen. Er muss eine Universitätsausbildung, 12 Jahre Berufserfahrung, oder eine Kombination von Universitätsausbildung und Berufserfahrung, im selben oder in einem ähnlichen Fachbereich vorweisen können. In der Gleichstellung der Berufserfahrung mit der Universitätsausbildung werden 3 Jahre Berufsausbildung einem Jahr Universitätsausbildung gleichgestellt.
  • Die U.S. Firma muss dem ausländischen Arbeitnehmer ein vorbestimmtes Gehalt („prevailing wage") garantieren. Dieses Gehalt entspricht dem Durchschnittsgehalt der Arbeitnehmer in ähnlichen Positionen in der Gegend wo die Stellung angeboten wird.

Das H-1B-Visum wird in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren erteilt und kann um weitere 3 Jahre verlängert werden, aber 6 Jahre ist die maximale Anzahl von Jahren, die unter dem H-1B-Visum ohne einen 1-jährigen Aufenthalt im Heimatland des ausländischen Arbeitnehmers erlaubt sind. Eine Verlängerung des H-1B-Visums über 6 Jahre hinaus ist jedoch möglich, wenn eine Arbeitsbescheinigung für einen dauerhaften Aufenthalt für mehr als 1 Jahr anhängig ist (Anspruch auf Verlängerung um 1 Jahr) oder wenn eine Arbeitsbescheinigung und eine I-140-Petition für einen dauerhaften Aufenthalt genehmigt wurden (Anspruch auf Verlängerung um 3 Jahre).

Weitere Informationen zum H-1B-Visum:

  • Von der 65.000er-Quote sind 5.400 H-1B-Visa für Staatsbürger aus Singapur und 1.400 H-1B1-Visa für Staatsbürger aus Chile reserviert.
  • Es gibt ein zusätzliches Kontingent von 20.000 H-1B-Visa für Personen, die einen fortgeschrittenen Abschluss an einer US-Universität erworben haben.
  • H-1B-Visa sind außerdem von der Quote ausgenommen, wenn es sich bei dem US-Arbeitgeber um eine Hochschule oder Universität (staatlich oder privat, gemeinnützig), eine verwandte oder angeschlossene gemeinnützige Einrichtung, eine gemeinnützige Forschungsorganisation oder eine staatliche Forschungsorganisation handelt.
  • Sobald ein I-140-Antrag auf Daueraufenthalt für den H-1B-Visuminhaber genehmigt ist, kann der Ehepartner des H-1B-Visuminhabers, der ein H-4-Visum besitzt, ein Employment Authorization Document ("EAD") erhalten und für jeden Arbeitgeber arbeiten.
  • Der H-1B-Beschäftigte kann einen Antrag auf Daueraufenthaltsgenehmigung stellen, ohne befürchten zu müssen, dass er Probleme bei der Verlängerung seines Visums bekommt, weil er durch den Antrag auf Daueraufenthaltsgenehmigung seine Einwanderungsabsicht nachgewiesen hat.

O-1 Visum für außergewöhnliche Fähigkeiten

Das O-1 Visum ist ein Arbeitsvisum für ausländische Bewerber mit außergewöhnlichen Fähigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Erziehung, Geschäfte, oder Athletik, die den USA in ihrem Bereich arbeiten möchten. Eine U.S. Firma muss dem Interessenten eine Arbeit anbieten, oder ein Agent, der den ausländischen Antragsteller vertritt, muss den Antrag for das O-1 Visum stellen.

Um sich für ein O-1 Visum in den Bereichen Wirtschaft, Erziehung, Geschäfte, oder Athletik zu qualifizieren, muss man zu den wenigen zählen, die sich in ihrem Fachgebiet, national oder international, ausgezeichnet haben.

Der Antragsteller muss entweder beweisen, dass er einen anerkannten internationalen Preis gewonnen hat, oder er muss mindestens drei der folgenden Beweise vorlegen:

  • Beweis für den Erhalt eines national oder international anerkannten Preises oder Auszeichnungen für außergewöhnliche Leistungen im gegebenen Fachgebiet;
  • Mitgliedschaft in einer Vereinigung im gegebenen Fachgebiet, in der außergewöhnliche Leistungen zur Qualifizierung vorausgesetzt sind;
  • Material, das in beruflichen oder handelsbezogenen Informationsschriften veröffentlicht wurde, oder Medienartikel über die außergewöhnlichen Leistungen des Antragstellers;
  • Beteiligung in Gremien oder Ausschüssen, wo der Antragsteller die Arbeit anderer in seinem Fachgebiet beurteilt hat;
  • Bedeutende wissenschaftliche, gelehrte, oder geschäftsbezogene Beiträge im gegebenen Fachgebiet;
  • Autorschaft von gelehrten Artikeln in Berufszeitschriften oder anderen Medien;
  • Wichtige Position in Organisationen oder Instituten mit ausgezeichnetem Ruf;
  • Hohes Gehalt oder anderes Entgeld für geleistete Arbeit;
  • Andere vergleichbare Beweise (z.B. Empfehlungsschreiben von anerkannten Experten in Ihrem Fachgebiet).

Um sich für ein O-1 Visum im Kunstbereich zu qualifizieren, muss bewiesen werden, dass die Kunstwerke des Antragstellers „Auszeichnungen" erhalten haben. Der Künstler muss als prominent, führend, und sehr bekannt in seinem Bereich anerkannt sein.

Bemerkung:

Es gibt eine Greencard-Kategorie für Bewerber mit außergewöhnlichen Fähigkeiten mit den gleichen Voraussetzungen, die für das O-1 Visum erfordert sind. In dieser Kategorie kann man die Greencard selber beantragen.


P-1 Visum für Athleten und Entertainer

Das P-1 Visum ist für Athleten, die individuell oder als Mitglied eines national oder international anerkannten Teams konkurrieren, und für Entertainer, die als Mitlglieder einer international anerkannten Gruppe auftreten möchten.

Voraussetzungen zur Qualifizierung für das P-1 Visum:

Beweise für internationale Anerkennung, z.B. ein Vertrag mit einem anerkannten U.S. Sportsteam, ein Vertrag in einer individuellen Sportart mit internationaler Anerkennung, und zwei der folgenden Beweise:

  • Beweis für den Erhalt eines national oder international anerkannten Preises oder Auszeichnungen für außergewöhnliche Leistungen im gegebenen Fachgebiet;
  • Mitgliedschaft in einer Vereinigung im gegebenen Fachgebiet, in der außergewöhnliche Leistungen zur Qualifizierung vorausgesetzt sind;
  • Material, das in beruflichen oder handelsbezogenen Informationsschriften veröffentlicht wurde, oder Medienartikel ber die außergewöhnlichen Leistungen des Antragstellers;
  • Beteiligung in Gremien oder Ausschssen, wo der Antragsteller die Arbeit anderer in seinem Fachgebiet beurteilt hat;
  • Bedeutende wissenschaftliche, gelehrte, oder geschäftsbezogene Beiträge im gegebenen Fachgebiet;
  • Autorschaft von gelehrten Artikeln in Berufszeitschriften oder anderen Medien;
  • Wichtige Position in Organisationen oder Instituten mit ausgezeichnetem Ruf;
  • Hohes Gehalt oder anderes Entgeld für geleistete Arbeit;
  • Andere vergleichbare Beweise (z.B. Empfehlungsschreiben von anerkannten Experten in Ihrem Fachgebiet).

Qualifizierung von Entertainergruppen für das P-1 Visum:

Um sich für das P-1 Visum zu qualifizieren muss eine Unterhaltungsgruppe beweisen, dass sie international seit längerem als außergewöhnlich und hervorragend anerkannt ist. Internationale Anerkannung kann mit Belegen dokumentiert werden, wie Nominierung für den Erhalt eines internationalen Preises für ausserordentliche Leistungen in einem gegebenen Bereich. Andere, ähnliche Beweise können auch vorgelegt werden, um den außergewöhnlichen Erfolg desTeams zu belegen.

Assistenten eines P-1 Athleten oder Unterhaltungsteams können sich ebenfalls in der P-1 Kategorie qualifizieren, wenn sie wesentlich zum Erfolg des Auftritts beitragen.


J-1 Austauschvisum

Das J-1 Visum ist für Ausländische Bewerber die in die USA kommen um in Studien-, Arbeits- oder Kulturaustauschprogrammen teilzunehmen.

Ehe man einen Antrag für ein J-1 Visum unterbreitet, muss man von einem Programm gesponsert werden, das vom U.S. Aussenamt anerkannt ist

Nachstehend finden Sie eine Liste von 13 Kategorien mit anerkannten Programmen, und die jeweilige Dauer des J-1 Visums:

    1. Universitätsprofessoren und Wissenschaftler (3 Jahre);
    2. Kurzfristiger Aufenthalt für Akademiker (6 Monate);
    3. Praktikanten (Fachkräfte and Berufskräfte) (18 Monate) und angehende Piloten (2 Jahre);
    4. Universitätsstudenten (für die Dauer des Studiums oder, wenn kein Diplom verfolgt wird, maximal für 2 Jahre). Nach dem Erhalt des Universitätsdiploms können Studenten auch während 18 Monaten eine Ausbildung in den USA abschliessen. Nach dem Erhalt eines Doktortitels kann ein Ausländer für 36 Monate post-Doktorat an Forschungsprojekten in den USA mitarbeiten.
    5. Primär- und Sekundarschullehrer (3 Jahre);
    6. Sekundarschüler (1 Jahr);
    7. Fachgelehrte in Massenkommunikationsmedien, Jugendführung im Bereich Umweltwissenschaft, internationaler Ausbildungsaustausch, Museumsausstellungen, Arbeitsgesetz, öffentliche Verwaltung, und Bibliothekswissenschaft (1 Jahr);
    8. Ärzte (7 Jahre);
    9. Internationale Besucher (1 Jahr);
    10. Regierungsbesucher (18 Monate);
    11. Campingleiter (4 Monate);
    12. Au-pairs (1 Jahr);
    13. Sommerarbeit und Reisen für Studenten (4 Monate).

Die Sponsor-Programme müssen sich vergewissern, dass die Kandidaten qualifiziert sind, um am Programm teilzunehmen. In den meisten Fällen muss ein Kandidat beweisen, dass er ein Diplom oder Arbeitserfahrung im gegebenen Bereich hat. In anderen Fällen, z.B. für Au-pairs, wird eine persönliche Hintergrundprüfung vorgenommen um sich zu vergewissern, dass der Antragsteller mit der Betreuung von Kindern bauftragt werden kann.

Das größte J-1 Programm ist für Auszubildende in den 10 folgenden Bereichen bestimmt:

  1. Kunst und Kultur;
  2. Informationsmedien und Kommunikation;
  3. Ausbildung, Sozialwisssenschaften, Bibliothekswissenschaft, Beratung und Sozialdienst;
  4. Krankheitswesen;
  5. Management, Business, Handel und Finanzwesen;
  6. Luftfahrt;
  7. Wissenschaft, Ingenieurwissenschaften, Architektur, Mathematik und Industriewesen;
  8. Baugewerbe;
  9. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei;
  10. Öffentliche Verwaltung und Recht
  11. Gastfreundschaft und Tourismus

Jedes Programm bestimmt, ob es sich um ein Praktikum handelt, das ein Diplom erfordert oder nicht, oder ob eine Arbeitserfahrung im gegebenen Bereich genügt.

Bemerkungen: 

In manchen J-1 Kategorien, z.B. für Universitätsstudenten, muss der Antragsteller zuerst ein Diplom abschliessen ehe er die Erlaubnis erhält, in seinem Bereich ein Praktikum anzugehen.

Ehepartner und Kinder under 21 Jahren von J-1 Visumsinhaber qualifizieren sich für das J-2 Visum. J-2 Visumsinhaber können eine Arbeitserlaubnis beantragen. Sie können ebenfalls für die Dauer des Aufenthalts in einer öffentlichen Schule oder post-sekundären Lehranstalt studieren.

Manche J-1 Visumsinhaber sind verpflichtet für mindestens 2 Jahre in ihr Heimatland zurückzukehren. Diese Verpflichtung trifft in den folgenden Fällen zu:

  • Das Programm wurde von der U.S. Regierung oder von der Heimatlandsregierung des J-1 Visumsinhabers gesponsert;
  • Im Heimatland des J-1 Visumsinhabers sind Arbeiter benötigt im Bereich in dem der Kandidat sein Praktikum abgeschlossen hat. Dies wird vom U.S. Aussenministerium festgelegt;
  • Der J-1 Visumsinhaber ist in die USA gekommen um nach seinem beendigten Medizinstudium ein Praktikum abzuschliessen.

Es ist möglich einen Erlass zu erhalten, jedoch muss der Antragsteller beweisen, dass ihn bei seiner Rückkehr extrem harte Zustände in seinem Heimatland erwarten. Im Fall der Ärzte mit dem J-1 Visum, die dem vorgeschriebenen 2-jährigen Aufenthalt im Heimatland unterliegen, können diese Ärzte die Verpflichtung dadurch erfüllen, dass sie Medizin für 3 bis 4 Jahre in einem Gebiet praktizieren, wo es einen Mangel an Ärzten gibt. 

Wenn Sie ein anerkanntes Programm in Ihrem beruflichen Bereich suchen, können Sie eine gesamte Liste der anerkannte Programme auf der Webseite des U.S. Außenministeriums (U.S. State Department) unter der folgenden Adresse finden: http://j1visa.state.gov/programs/
 

Haben Sie Fragen über Ihre Einwanderungsoptionen?

Meine Anfrage abgeben
Rufen sie une bitte an!
+1 (941) 362-7100

Anthony Olson, P.A. - Anwaltskanzlei für Einwanderungsrecht 
2020 Cattlemen Road, Suite 100, Sarasota, FL 34232 Siehe Stadtpan 
Hauptrufnummer: +1 (941) 362-7100 
Webseite: http://www.immigrationvisausa.com/ 
© 2017 Alle Rechte vorbehalten 

Datenschutzerklärung | Sitemap

Die Informationen auf dieser Webseite der Anthony Olson, P.A. Anwaltskanzlei für Einwanderung sind von allgemeiner Natur und stellen in keiner Weise eine Rechtsberatung dar.

ENGLISH
DEUTSCH
ESPAÑOL
FRANÇAIS
ÄŒESKY
MAGYAR
EN
DE
ES
FR
CS
HU